Satzung des FC Bayern Fanclubs „Bayern-lond it luck“
§1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Bayern-lond it luck“ und hat
seinen Sitz in 87534 Oberstaufen. Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Juli bis 30.
Juni des Folgejahres.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der
Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
§2 Zweck
1. Der Verein versteht sich als Verein im Sinne des
BGB.
Er ist frei von politischen und konfessionellen Bindungen
und Interessen.
2. Der FC Bayern Fanclub „Bayern-lond it luck“ ist am
08.01.2018 offiziell beim FC Bayern München e.V. als Fanclub anerkannt und
eingetragen worden.
Die Fanclubnummer lautet 99906539.
3. Der Verein hat den Zweck, die Fans des FC Bayern München
zu einer kameradschaftlichen Gemeinschaft während und außerhalb von
Veranstaltungen zusammenzufügen.
Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden
durch:
·
Abhalten von Versammlungen, Gesellschaftsabenden und Ausflügen.
·
Tagesfahrten zu den Spielen des FC Bayern München.
·
Pflege der Beziehung zu anderen Vereinen und Fanclubs.
·
Förderung der der Jugendpflege und Jugendfürsorge im Sinne eines gewaltfreien
und toleranten Fanbrauchtums.
·
Mitglieder zum sportlichen und fairen Umgang miteinander und gegenüber anderen
anzuhalten.
·
Engagement innerhalb des Ortes, hauptsächlich durch Unterstützung der Gemeinde
und anderer Vereine bei Veranstaltungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 entfällt
§5 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
1.Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag
jede voll geschäftsfähige, natürliche Person, jede juristische Person
oder
jeder Jugendliche mit Einverständnis des/der gesetzlichen
Vertreter erwerben, der gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern.
Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der 1. Und 2.
Vorstand
2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar
und muss nicht begründet werden.
3. Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr
zu einer Beitragszahlung.
Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die
Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.
4. Personen, die in besonderem Maße Verdienste für den
Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder
des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Sie sind von der Beitragszahlung befreit. Zu
Ehrenmitgliedern können nur Personen ernannt werden, die sich besonderer
Dienste um den Verein und/oder den FC Bayern München im Allgemeinen erworben
haben.
5. Mit der Aufnahmebestätigung unterwirft sich das Mitglied
der Satzung und den Ordnungen des Vereins.
Jedes Mitglied erhält bei seiner Aufnahme die Satzung und
kann die Satzung auf Verlangen einsehen. Sie wird bei jeder
Mitgliederversammlung ausgelegt.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht an allen Veranstaltungen des
Vereins und Mitgliederversammlungen teilzunehmen und abzustimmen.
Außerdem hat jedes ordentliche Mitglied ab 18 Jahren das
Recht zu wählen und gewählt zu werden.
Jedes Mitglied hat die Pflicht das Ansehen des Vereins zu
bewahren, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
jedem Jugendlichen ein Vorbild in Sachen faires Fanbrauchtum
zu sein und die Satzung zu achten.
2. Den Anordnungen des Vorstands haben die Mitglieder in
allen Vereinsangelegenheiten Folge zu leisten.
3. Die Mitglieder haben Adressänderungen sowie die Änderung
ihrer dem Verein mitgeteilten E-Mail-Adresse und/oder Festnetz- und/oder
Mobilnummer unverzüglich mitzuteilen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt,
durch Ausschluss durch den Vorstand oder durch Tod.
Der Ausschluss durch die Vorstandschaft kann bei grobem oder
wiederholtem Verstoß gegen die Satzung, wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb
des Vereinslebens,
und wegen Äußerungen, die dem Verein ernsthaft schaden
können, erfolgen.
2. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt,
entscheidet zunächst die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit.
Vor der Entscheidung der Vorstandschaft ist dem Mitglied
unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen, Gelegenheit zu geben, sich
zu den Vorwürfen zu äußern.
Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied, unter eingehender
Darlegung der Gründe, durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedsverhältnis unbeschadet des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist
ausgeschlossen.
3. Der Austritt aus dem Verein hat durch schriftliche Austrittserklärung
gegenüber der Vorstandschaft, mindestens 2 Monate vor Geschäftsjahresschluss,
zu erfolgen.
§7a Streichung der Mitgliedschaft
1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der
Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
2. Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das
Mitglied mit dem Jahresbeitrag des zurückliegenden Kalenderjahres im Rückstand
ist
und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung an die
letzte dem Verein bekannte Adresse des Mitglieds nicht innerhalb von einem Monat
von der Absendung der Mahnung an, voll entrichtet.
3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung des
Mitglieds hingewiesen werden.
4. Die Mahnung ist auch dann wirksam, wenn die Sendung als
unzustellbar zurückkommt.
5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss
der Vorstandschaft, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht
wird.
6. Eine Streichung des Mitglieds ist ebenfalls möglich, wenn
es unbekannt verzogen ist.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und die
Vorstandschaft
§9 Vorstandschaft
1.Die Vorstandschaft besteht aus:
dem ersten und zweiten Vorstand
dem Kassenwart
dem Schriftführer
2 Beisitzern.
Die Vorstandschaft ist gewählt in der Regel auf 2
Jahre.
2. Vertretungsberechtigt im Sinne des §26 BGB sind der 1.
und 2. Vorsitzende. Jeder der Beiden ist einzelvertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der
Vereinsbeschlüsse.
4. Der Vorstand ist berechtigt Rechtsgeschäfte bis zu einem
Betrag von jeweils 1.000,00 EUR zu tätigen. Höhere Ausgaben bedürfen der
Zustimmung der Mitgliederversammlung.
5. entfällt
6. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist möglich.
7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat die
Mitgliederversammlung ein neues Mitglied zu wählen.
8. Die Vorstandschaft tritt bei Bedarf zusammen, jedoch
mindestens einmal je Quartal.
9. entfällt
10. Der Vorstand ist verantwortlich für:
a) die Führung der laufenden Geschäfte,
b) die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens,
d) die Buchführung,
e) die Erstellung des Jahresberichts,
f) die Vorbereitung und
g) die Einberufung der Mitgliederversammlung.
11. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch
das Amt als Vorstand.
§10 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht
Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren.
Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die
rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung.
Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden
ordentlichen Mitgliederversammlung.
§11 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit,
Einberufung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
b. die Wahl der Kassenprüfer,
c. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung
des Vorstands,
d. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des
Jahresbeitrages und
e. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die
Auflösung des Vereins.
2. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche
Mitglieder berechtigt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal
im Jahr abgehalten.
Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des
Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
durch Veröffentlichung auf den Internetseiten des Vereins
(www.Bayern-lond-it-luck.de.) oder per E-Mail.
Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse nicht mitgeteilt haben,
werden schriftlich per Post eingeladen.
Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände
der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
3. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt
durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim
abgestimmt.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von
4/5 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
4. Bei Vorstandswahlen wird ein Wahlleiter vorgeschlagen.
Dieser leitet die Versammlung zusammen mit 2 Wahlhelfern während der Dauer der
Wahl.
5. Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 1/5 der
ordentlichen Mitglieder die Einberufung, unter Angabe von Gründen,
verlangen.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten
sinngemäß die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche
Mitgliederversammlung.
6. Während der Mitgliederversammlung führt der Schriftführer
ein Protokoll. Das Protokoll wird vom 2. und dem 1. Vorstand
unterzeichnet.
§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die jeweilige Mitgliederversammlung ist beschlussfähig
bei Abstimmungen über finanzielle Ausgaben von mehr als
1.000,00 EUR, wenn mindestens 10 ordentliche Mitglieder anwesend sind,
bei Abstimmungen über organisatorische oder anderweitige
Beschlusspunkte, unabhängig von der Zahl der erschienenen ordentlichen
Mitglieder.
Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz und Satzung schreiben eine andere
Stimmenmehrheit vor.
Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Bei der
Wahl des Vorstandes ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlvorgang
erforderlich.
Ergibt der zweite Wahlgang abermals eine Stimmengleichheit,
entscheidet das Los. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung.
§13 Auflösung
Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks darf das Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke des Sports verwendet
werden.
Sämtliche Sachwerte des Vereins werden vorher in einer
Versteigerung meistbietend veräußert. Als Liquidatoren werden der erste und
zweite Vorstand bestellt.
§14 Haftung
Für den Verein haftet das Vereinsvermögen.
Die persönliche Haftung der Mitglieder ist
ausgeschlossen.
In der Mitgliederversammlung am 26.03.2018 wurde folgender
Vorstand gewählt:
1. Vorstand: Achim Hollweck
2. Vorstand: Markus Karsten
In der Mitgliederversammlung am 26.03.2018 wurden folgende
Kassenprüfer gewählt:
1. Kassenprüfer : Brigitte Stratmann
2. Kassenprüfer: Horst Meissner
In der Mitgliederversammlung am wurde zum Kassenführer bestellt:
Ulrike Kuhn Klink
In der Mitgliederversammlung am 26.03.2018 wurden folgende
Beisitzer gewählt:
1. Beisitzer: Rainer Strodel
2. Beisitzer:Gebhard Felder
In der Mitgliederversammlung am 26.03.2018 wurde folgender
Schriftführer gewählt:Rainer Wipper
Stand: 26.03.2018
Unterschriften der Gründungsmitglieder: